Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die fraglichen Dokumente dem Beschuldigten korrekt eröffnet worden sind. Selbst im gegenteiligen Fall könnte der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ergebnisse aus den Hausdurchsuchungen wären dennoch verwertbar, zumal diese Frage wiederum ausgehend von Art. 140 f. StPO zu beantworten wäre. Da davon auszugehen ist, dass es sich bei Art. 199 StPO um eine Ordnungsvorschrift handelt, ist das Beweisergebnis der Hausdurchsuchungen in jedem Fall verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). - 38 -