Zudem ist bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, wer die Empfangsbestätigung an seiner Stelle unterzeichnet haben soll. In Anbetracht der Situation reicht es indessen nicht aus, die Unterzeichnung zu bestreiten, vielmehr wäre zu erwarten, dass er weitere konkrete Umstände schildert, weshalb er am gleichen Tag das Vollzugsprotokoll, nicht jedoch den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl unterzeichnet haben soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_302010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3).