Berufungserklärung des Beschuldigten S. 5). Nach Auffassung des Obergerichts handelt es sich dabei aufgrund des Schriftbilds um dieselbe Unterschrift, mit der auch die Empfangsbestätigung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 16. März 2015 versehen sind. Dass Unterschriften nicht immer exakt gleich aussehen, ist notorisch. Zudem ist bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, wer die Empfangsbestätigung an seiner Stelle unterzeichnet haben soll.