4.6.4.1.3. Die fraglichen Hausdurchsuchungen vom 31. März 2015 wurden von der Staatsanwaltschaft mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 16. März 2015 angeordnet (UA act. 3.3.1/11 f. sowie UA act. 3.3.2/10 f.). Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Hausdurchsuchungen das Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll sowie das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände unterzeichnet hat (UA act. 3.3.1/14 und 25; Berufungserklärung des Beschuldigten S. 5).