Die Anordnung von Durchsuchungen oder Untersuchungen hat grundsätzlich in einem schriftlichen Befehl durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen (Art. 241 Abs. 1 i.V.m. Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO). Der Befehl sowie ein allfälliges Vollzugsprotokoll sind den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung in Kopie zu übergeben (Art. 199 StPO).