Räumen Tatspuren, zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind, ist keine Einwilligung erforderlich (Art. 244 Abs. 2 lit. b StPO). Als strafprozessuale Zwangsmassnahme setzt die Anordnung einer Hausdurchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_480/2020 vom 17. November 2020 E. 3.2). Zudem muss die Massnahme in Anbetracht der Bedeutung der Straftat verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).