Zu Beweiszwecken sei deshalb ein graphologisches Gutachten einzuholen. Damit sei der Empfang der entsprechenden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle nachträglich fingiert worden, weshalb die aus der Hausdurchsuchung gewonnenen Erkenntnisse nicht verwertbar seien (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten Beweisantrag 2 sowie S. 5). 4.6.4.1.2. Gemäss Art. 244 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO können Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Ist zu vermuten, dass in diesen - 37 -