4.6.4.1. 4.6.4.1.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle der zeitlich ersten Hausdurchsuchungen vom 31. März 2015 in S. und Q. eröffnet worden seien. Die Unterschrift auf den entsprechenden Dokumenten stimme nicht mit jener auf dem Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll sowie dem Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände, welche er im Anschluss an die Hausdurchsuchung unterzeichnet habe, überein. Zu Beweiszwecken sei deshalb ein graphologisches Gutachten einzuholen.