Relevanz, da sie die zivilrechtlichen Folgen illegalen Dopinghandels und - konsums betreffen (vgl. dazu Ziffer 4.4.2.3). Die entsprechenden Beweisanträge sind somit in Bezug auf die Frage, ob sich der Beschuldigte vorliegend nach Art. 22 SpoFöG strafbar gemacht hat, nicht weiter von Belang und deshalb allesamt abzuweisen. 4.6.4. Zu prüfen bleibt an dieser Stelle die Rechtmässigkeit und Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Hausdurchsuchungen in S. vom 31. März 2015 bzw. vom 19. August 2015 und vom 31. März 2015 in Q. sowie der Einvernahmen des Beschuldigten.