Dazu gehören einerseits der Antrag, die Medienberichte im Zusammenhang mit Doping aus den Akten zu verweisen (Verfahrensantrag c der Berufungserklärung des Beschuldigten), andererseits sämtliche Beweisanträge im Zusammenhang mit der Abklärung der Zuständigkeit der Stiftung Antidoping Schweiz oder dem Umfang der aus Art. 78 SpoFöV resultierenden Pflichten der Staatsanwaltschaft (Beweisanträge 1.19 und 3-5 der Eingabe des Beschuldigten vom 27. Oktober 2021). Die Zuständigkeit der Stiftung Antidoping Schweiz bzw. die von ihr geführten Verfahren und damit einhergehend die Informationspflichten der Staatsanwaltschaft sind für das vorliegende Strafverfahren nicht von