Im Übrigen ist auszuführen, dass sich das Ergebnis der vorinstanzlichen und mit ihr übereinstimmend der vorliegenden Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten sowie die Ergebnisse der Hausdurchsuchungen in S. und Q. stützt. Insofern der Beschuldigte die Rechtmässigkeit dieser Beweiserhebungen bzw. deren Verwertbarkeit in Frage stellt, ist darauf nachfolgend im Einzelnen einzugehen - 36 - (Verfahrensantrag e) sowie Beweisanträge 1-4 der Berufungserklärung des Beschuldigten).