4.6.3. Insofern der Beschuldigte wiederum die Rechtsmässigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens infolge fehlenden Tatverdachts sowie die Verwertbarkeit der in diesem Kontext erfolgten Beweiserhebungen in Frage stellt, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer 2.2 ff. hiervor verwiesen werden. Die Beweisanträge Nr. 5-8 der Berufungserklärung wurden in diesem Kontext bereits geprüft (vgl. Ziffer 2.2.2 hiervor).