2015. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, dass die entsprechenden Beweiserhebungen erforderlich seien, um die Rechtmässigkeit des Verfahrens und der daraus gewonnenen Erkenntnisse überprüfen zu können (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 4 ff.; Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz. 76 ff.). 4.6.2. Beweis ist nur über erhebliche Tatsachen zu führen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).