4.6. 4.6.1. Der Beschuldigte hat die Herstellung und den Verkauf der fraglichen Substanzen im Grundsatz nicht bestritten. Er bestreitet hingegen die Verwertbarkeit der der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zugrundeliegenden Beweismittel und hat mit Berufung erneut diverse Beweisanträge betreffend die Edition zusätzlicher Dokumente, Gutachten sowie die Erhebung zusätzlicher Daten gestellt (vgl. Berufungserklärung des Beschuldigten S. 7 ff.). Er beantragt konkret die Edition der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle für die Hausdurchsuchung vom 19. August 2015 in S., der E-Mailkorrespondenzen zwischen der Staatsanwaltschaft und dem früheren amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt