Mithin ist auch die unentgeltliche Abgabe verbotener Dopingmittel bzw. nicht zugelassener Arzneimittel ohne entsprechende Bewilligung strafbar. Zum anderen ist in Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. dazu Ziffer 4.9 hernach). Was der Beschuldigte in Bezug auf die polizeilichen Berechnungen vorbringt, ist entsprechend nicht weiter von Relevanz. - 35 -