Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten hat die Aufschlüsselung jedenfalls nicht von den der Umsatzzahlen, sondern von der Anzahl hergestellter und verkaufter Präparate bzw. den einzelnen Dosen auszugehen (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 104 ff.). Zum einen setzt weder der Tatbestand von Art. 22 SpoFöG noch jener von Art. 86 bzw. Art. 87 aHMG voraus, dass der Täter entgeltlich handelt. Mithin ist auch die unentgeltliche Abgabe verbotener Dopingmittel bzw. nicht zugelassener Arzneimittel ohne entsprechende Bewilligung strafbar.