Entsprechend ist wiederum eine Annäherung unter Beachtung des Doppelbestrafungsverbots sowie des Grundsatzes in dubio pro reo vorzunehmen. In diesem Sinne ist auch die Vorinstanz vorgegangen, indem sie den Anteil gestützt auf die beim Beschuldigten vorgefundenen Präparate mit 4% veranschlagte, obwohl der Beschuldigte selbst diesen mit Bezug auf die Verkäufe an D. auf 5% beziffert hatte (vgl. UA act. 1.5/17)