Wie bereits im Kontext der Bestimmung der Mengen- und Umsatzzahlen (vgl. Ziffer 4.5.3 hiervor) ausgeführt, ist es mangels konkreter Verkaufszahlen nicht möglich, den Anteil der Substanzen, welche nicht im Anhang der SpoFöV aufgeführt sind, zu bestimmen (vgl. zum Verhältnis des Sportförderungsgesetzes und des Heilmittelgesetzes Ziffer 4.2 hiervor). Entsprechend ist wiederum eine Annäherung unter Beachtung des Doppelbestrafungsverbots sowie des Grundsatzes in dubio pro reo vorzunehmen.