des Beschuldigten ein solcher von Fr. 46'840.40 bis zum Stichtag per 1. Oktober 2012 errechnet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 4.3.2). Geht man gestützt darauf von einem Minimalumsatz von Fr. 200'000.00 für den Gesamtzeitraum aus, ergibt sich für das vorliegende Verfahren abzüglich des Umsatzes für das abgetrennten Verfahren ein solcher von rund Fr. 153'000.00. Da die Anklage sich vorliegend jedoch auf einen Umsatz von Fr. 140'000.00 beschränkt, hat es aufgrund des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) bei den vorinstanzlich festgestellten Fr. 140'000.00 an dieser Stelle sein Bewenden.