relevanten Stichtag überhaupt etwas verkauft zu haben (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 5. März 2018 E. 4.3.2). Allem Anschein nach richtet der Beschuldigte seine Aussagen in beiden Verfahren ungeachtet allfälliger Widersprüche nach dem für ihn jeweils günstigeren Ergebnis und nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten aus.