Gleiches gilt mit Bezug auf die Behauptung des Beschuldigten, wonach D. bereits vor dem 1. Oktober 2012, d.h. im für das abgetrennte Verfahren massgeblichen Zeitraum, für Fr. 150'000.00 bei ihm Produkte bezogen habe. Diese Aussage steht nicht nur in Widerspruch zu seinen eigenen, diesbezüglich bisher konstanten und auch im Berufungsverfahren wiederholten Aussagen (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 67, wonach dieser «gelegentlich» Kunde gewesen sei, sowie das Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8) und denjenigen von D. selbst, sondern erfolgt konträr zu dem, was er noch im abgetrennten Verfahren vorgebracht hatte, in welchem er letztendlich sogar bestritt, D. vor dem