Schliesslich scheint es schlicht absurd, dass jemand, der von sich behauptet, jede Quittung penibel abzulegen und aufzubewahren (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 159; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9), vorgibt, über seine eigentliche Haupteinkommensquelle nicht einmal ansatzweise einen Überblick zu haben. Die gegenteilige Behauptung des Beschuldigten ist daher als unbeachtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren.