befindet sich ausserdem eine Liste über den Lagerbestand per 27. Dezember 2014 mit den Verkaufspreisen an D. (UA act. 4.2/148), welche ihm eigenen Aussagen zufolge als Referenz zur Abrechnung diente (UA act. 4.2/123). Hinzu kommen die auf dem USB-Stick wiederhergestellten Verkaufslisten, die belegen, dass der Beschuldigte sehr wohl einen Überblick über die konkreten Zahlen hatte, selbst wenn in Bezug auf das vorliegende Verfahren keine einschlägigen Daten gefunden werden konnten (vgl. UA act. 3.6/127). Schliesslich scheint es schlicht absurd, dass jemand, der von sich behauptet, jede Quittung penibel abzulegen und aufzubewahren (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz.