4.5.3.2. Der Beschuldigte verstrickt sich in Bezug auf die Umsatzzahlen wiederholt in Widersprüchen. Damit konfrontiert, rechtfertigt er sich jeweils damit, dass er keinen Überblick über die konkreten Zahlen habe, weil er nie Buch geführt habe (vgl. GA act. 229; UA act. 4.1/124; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Diese Behauptung erscheint bereits deshalb zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte die Preise anlässlich seiner Einvernahmen teilweise auswendig wiedergeben (vgl. UA act. 4.2/153) und auch über seine übrigen Geschäftszweige zumindest ungefähre Ertragszahlen angeben konnte (UA act. 4.1/13). In den Akten - 33 -