An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte nach den Zahlen befragt aus, der habe darüber nie Buch geführt und kenne daher die genauen Zahlen nicht. Den im Untersuchungsverfahren thematisierten Umsatz von Fr. 200'000.00 bestätigte er auf Vorhalt zwar, führte jedoch aus, dass dieser Betrag den gesamten Zeitraum erfasse, wobei D. bereits im abgetrennten Verfahren ein bedeutender Abnehmer gewesen sei. Aus den Daten auf dem USB-Stick würde sich ergeben, dass er bereits vor dem 1. Oktober 2012 Produkte zum Preis von Fr. 150'000.00 an D. verkauft habe (GA act. 229).