4.2/153 ff.). Der Beschuldigte sagte dazu aus, dass ihm dieser Umsatz etwas hoch gegriffen scheine, es jedoch sicher nicht mehr gewesen sei. Der Grössenrahmen würde jedoch ungefähr stimmen (UA act. 4.2/156). Nach dem Gesamtumsatz befragt, gab D. den Betrag von Fr. 170'000.00 an, welchen der Beschuldigte als möglich bestätigte mit dem Hinweis, dass der früher genannte Betrag von Fr. 200'000.00 wohl zu viel sei (UA act. 4.2/160). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte nach den Zahlen befragt aus, der habe darüber nie Buch geführt und kenne daher die genauen Zahlen nicht.