Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. Juni 2015 führte D. aus, er habe anfangs vom Beschuldigten hauptsächlich für den Eigenkonsum sowie zwei oder drei Freunde Substanzen bezogen. In der ersten Phase bis Mitte 2013 habe er insgesamt für ungefähr Fr. 30'000.00 Ware bezogen. Ab dann habe der Bezug erheblich zugenommen, weil I. und F. auf ihn zugekommen seien, die im grösseren Rahmen hätten Produkte beziehen wollen. Ausgehend von seinen eigenen Verkäufen, bei denen er jeweils eine Marge von 100 % aufgeschlagen habe, habe er ab Mitte 2013 Produkte zum Einkaufspreis von Fr. 140'000.00 übernommen (UA act. 4.2/153 ff.).