An einer weiteren Einvernahme vom 22. Mai 2015 sagte er aus, D. habe erstmals im Jahr 2008 oder 2009 in kleinen Mengen und unregelmässig Produkte bei ihm gekauft. Bis Mitte 2013 habe der entsprechende Gegenwert ungefähr Fr. 5'000.00 bis Fr. 7'000.00 betragen. Nachdem E. als Abnehmer weggefallen sei, habe der Verkauf an D. ab ungefähr Mitte des Jahres 2013 sukzessive zugenommen, mutmasslich deshalb, weil zwei ehemalige Abnehmer von E. neu bei D. bezogen hätten. So sei er zum Hauptabnehmer geworden (UA act. 4.1/117 ff.). Ab Mitte 2013 bis zu seiner Verhaftung habe er ungefähr im Gegenwert von Fr. 10'000.00 bis Fr. 20'000.00 an D. verkauft (UA act.