Im Unterschied zum abgetrennten Verfahren konnten dem beim Beschuldigten anlässlich seiner Verhaftung beschlagnahmten USB-Stick für den vorliegend relevanten Zeitraum keine Verkaufsdaten entnommen werden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2019.97 vom 12. Februar 2020 E. 6.1.2; UA act. 3.6/127, Dateinummer 0538- 0182.xls). Ausgangspunkt für die Ermittlung der Umsatz- und Gewinnzahlen bilden daher an dieser Stelle die Aussagen der Beteiligten, zumal sich sowohl der Beschuldigte als auch sein Abnehmer D. dazu im Laufe der Ermittlungen mehrfach geäussert haben.