auch die Anklage stützt, jeweils zugunsten des Beschuldigten die jeweils höchsten Produktionskosten bzw. tiefsten Verkaufszahlen zugrunde gelegt. Für die genaue Berechnungsmethode kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden, welche ihrerseits wiederum auf die Ausführungen des Obergerichts im abgetrennten Verfahren verweisen, zumal bereits dort auf diese Berechnungen abgestellt worden ist und der Beschuldigte diese an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Grundsatz anerkannt hat. Es besteht kein Anlass, darauf erneut zurück zu kommen (vgl. UA act.1.5/31 ff.; 4.2/165 und 176 ff. und 266; GA act. 2 ff.; vorinstanzliches Urteil E. III.3.6.2.5;