Wie im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach ausgeführt wurde, ist zur Ermittlung der umstrittenen Umsatz- und Gewinnzahlen vorab darauf hinzuweisen, dass eine auf den Franken genaue Berechnung mangels konkreter Angaben zu den verkauften Mengen nicht möglich ist. Angesichts dieser Ausgangslage ist daher durch Annäherung eine Minimalberechnung vorzunehmen, um dem Grundsatz in dubio pro reo sowie in Abgrenzung zum abgetrennten Verfahren dem Grundsatz ne bis in idem Rechnung zu tragen. Entsprechend haben auch die Untersuchungsbehörden ihren Berechnungen der Herstellungskosten und der Gewinnzahlen, auf die sich - 31 -