Unbestritten ist, dass D. im fraglichen Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 31. März 2015 einziger Abnehmer des Beschuldigten war, nachdem er bereits zuvor gelegentlich XY- Produkte von ihm bezogen hatte (vgl. Eingabe des Beschuldigten vom 11. März 2022 Rz. 16 und 67; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5).