4.5.3. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum Dopingmittel zu einem Preis von Fr. 134'400.00 sowie Arzneimittel zu einem Preis von Fr. 5'600.00 an D. verkauft und damit einen Gewinn von Fr. 112'869.00 bzw. Fr. 4'704.00, d.h. von gesamthaft Fr. 117'600.00, generiert hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3.6.2.2).