Wenn der Beschuldigte zudem ausführt, D. habe die Produkte auf Kommission bezogen, wird daraus deutlich, dass er implizit vom selben Ergebnis ausgeht (Eingabe des Beschuldigten vom 11.März 2022 Rz. 71). Ohnehin ist der fragliche Verkauf für die Strafbarkeit des Beschuldigten nur von untergeordneter Bedeutung, zumal – wie zu zeigen sein wird – die strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von dieser Transaktion erstellt sind und der Gewinn, den der Beschuldigte daraus erzielt hätte, bei der Beurteilung des gewerbsmässigen Handelns nicht miteingeflossen ist.