Dass er indessen nicht über sämtliche Details des Verkaufs informiert und bei der Abwicklung nicht anwesend war, vermag entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nichts daran zu ändern, dass ihm der fragliche Verkauf rechtlich als auch wirtschaftlich zuzurechnen ist. Wenn der Beschuldigte zudem ausführt, D. habe die Produkte auf Kommission bezogen, wird daraus deutlich, dass er implizit vom selben Ergebnis ausgeht (Eingabe des Beschuldigten vom 11.März 2022 Rz. 71).