Damit steht fest, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitpunkt Eigentümer und damit auch Verkäufer der fraglichen Produkte war. Entsprechend waren sich sämtliche Beteiligten auch bewusst, dass ihm der Verkaufspreis zukommen sollte. Dass er indessen nicht über sämtliche Details des Verkaufs informiert und bei der Abwicklung nicht anwesend war, vermag entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nichts daran zu ändern, dass ihm der fragliche Verkauf rechtlich als auch wirtschaftlich zuzurechnen ist.