Schliesslich sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Mai 2015 aus, dass E. ihn diesbezüglich kontaktiert habe, nachdem er von D. über die Anfrage informiert worden sei. Den Betrag von Fr. 85'000.00 habe er nicht erhalten, jedoch wäre es sein Geld gewesen. Er schätze, dass D. daraus keinen Gewinn gemacht hätte (UA act. 4.1/135; UA act. 4.2/159).