Die Ausführungen des Beschuldigten überzeugen nicht. Unbestritten ist, dass der entsprechende Verkauf an E. mit dem Beschuldigten abgesprochen war und D. die Übergabe der Ware und die Entgegennahme von Fr. 85'000.00 abgewickelt hat. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt ist sodann, dass die im Lager (ab Ende 2013 in U., dann ab Ende 2014 in V. bei D., vgl. UA act. 4.1/123 ff.) befindlichen Produkte dem Beschuldigten gehörten (UA act. 4.1/124; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). - 30 -