4 Abs. 1 lit. c HMG). Wie viele der verkauften und sichergestellten Produkte effektiv nach dem Stichtag produziert worden sind, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal für die Bestimmung der massgeblichen Umsatz- und Gewinnzahlen zugunsten des Beschuldigten sowie in Abgrenzung zum abgetrennten Verfahren einzig auf die Verkäufe nach dem 1. Oktober 2012 abzustellen ist (vgl. Ziffer 4.2.2 hiervor). 4.5.2. Das Obergericht erachtet es ferner als erstellt, dass dem Beschuldigten auch der Verkauf vom 29. Januar 2015 zuzurechnen ist, mithin ihm daraus ein Gewinn von Fr. 71'397 (für Doping- und Arzneimittel gemeinsam) zugeflossen wäre, wäre er nicht vor der Übergabe des Geldes verhaftet worden.