Abgesehen von der Tatsache, dass die Angaben des Beschuldigten bereits in sich widersprüchlich sind, erscheint seine Aussage, wonach er letztmals im September 2012 Produkte hergestellt habe, vor dem Hintergrund der vorstehend aufgeführten Dispositionen unglaubhaft. Allen voran liegt es ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass der Beschuldigte Produkte, die einem Verfalldatum unterliegen, fast zwei Jahre nach deren Produktion erst verpackt. Damit ist im Grundsatz erstellt, dass der Beschuldigte auch nach dem relevanten Stichtag noch XY-Produkte hergestellt hat, worunter im Übrigen auch das Abfüllen, Umverpacken oder Etikettieren fällt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit.