4.5. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und damit erstellt, dass der Beschuldigte die in den Anklageziffern 1.2 und 2.2 aufgeführten Substanzen grundsätzlich hergestellt, gelagert und verkauft hat (vgl. Ziffer 4.4.1 hiervor). Umstritten ist indessen, ob der Beschuldigte auch nach dem Stichtag vom 1. Oktober 2012 noch XY-Produkte hergestellt hat, ob der Bezug von XY-Produkten durch D. am 29. Januar 2015 dem Beschuldigten als Verkauf anzulasten ist, welche Mengen-, Umsatz- und Gewinnzahlen den Verkäufen im fraglichen Zeitraum zugrunde zu legen sind und wie der Anteil der nur unter das Heilmittelgesetz fallenden Substanzen zu bestimmen ist.