jedermann abgegeben werden und sind daher oftmals ausserhalb von Apotheken und Drogerien im Einzelhandel erhältlich, was an deren Arzneimittelqualität nichts ändert (vgl. Art. 44 der Verordnung über die Arzneimittel [VAM] vom 21. September 2018 [SR 812.212.21]). Entscheidend ist vielmehr die Gesamtbetrachtung der Umstände im Einzelfall, wie sie das Bundesgericht im zitierten Entscheid zutreffend vorgenommen hat. Die Bestreitungen des Beschuldigten vermögen diese nicht in Frage zu stellen. Im Ergebnis erfüllen damit sämtliche der in Anklageziffer 2.2 (GA act. 6) aufgeführten Substanzen den Arzneimittelbegriff i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG.