Insofern der Beschuldigte den bundesgerichtlichen Entscheid als falsch kritisiert, ist dazu ergänzend Folgendes festzuhalten: Der Begriff der medizinischen Einwirkung bezeichnet die Wechselwirkung mit dem Organismus oder Stoffwechsel in der Form einer pharmakologischen Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.1). Dass die Einwirkung an einem kranken Menschen bzw. Tier erfolgt, ist hingegen nicht vorausgesetzt, was sich bereits aus dem Wortlaut der Arzneimitteldefinition in Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG erschliesst.