Berücksichtigung der angebrachten Warnhinweise, ihrer arzneimitteltypischen Verpackung, Zusammensetzung, der Eigenschaften der Inhaltsstoffe, ihrer Aufmachung und Darreichungsform als Arzneimittel zu qualifizieren (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2017.264 vom 3. März 2018 E. 4.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 4.1 ff. in UA act. 1.1.4/108 ff.). Da die Produkte im abgetrennten Verfahren dieselben wie im vorliegenden sind (vgl. Anklageziffer 2.2 in GA act. 6; UA act. 1.1.4/110), ist darauf nicht mehr im Detail zurückzukommen, sondern es kann grundsätzlich auf die obgenannten Erwägungen verwiesen werden.