4.4.3.3. Der Einwand des Beschuldigten verfängt nicht. Wie bereits im abgetrennten Verfahren bestreitet er die Qualifikation als Arzneimittel mit dem Argument, dass kein medizinischer Verwendungszweck gegeben sei. Wie er jedoch selbst ausführt, hat das Bundesgericht sein diesbezügliches Vorbringen verworfen mit dem Hinweis, die medizinische Einwirkung bestimme sich nicht nach der subjektiven Bestimmung des Produkts, sondern nach objektiven Kriterien. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang unter Verweis auf das obergerichtliche Urteil, die vom Beschuldigten hergestellten und vertriebenen Präparate hätten allesamt den Zweck einer medizinischen Einwirkung und seien unter zusätzlicher