Ein Indiz für die Bestimmung eines Produktes ist seine Aufnahme in die Stoffliste der Swissmedic oder in die Pharmakopöe. Diese Einteilung stützt sich auf objektive Kriterien, insbesondere die pharmakologischen Eigenschaften gemäss dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, wobei die Indizien nicht in jedem Fall auf ein Arzneimittel hinweisen (EGGENBERGER STÖCKLI/KESSELRING, in: Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. Aufl. 2021, N. 17 f. zu Art. 4 HMG). Bei der Zuordnung nach der Anpreisung wird auf die subjektive Zweckbestimmung abgestellt, wie sie durch die Präsentation, d.h. durch das Angebot, die Kennzeichnung und die Bewerbung zum Ausdruck kommt.