Unbestritten ist vorliegend der chemische Ursprung der fraglichen Produkte (UA act. 1.1.6/19 ff.). Der Zweck eines Arzneimittels bestimmt sich entweder durch die Eigenschaften seiner Inhaltsstoffe (Bestimmung) oder leitet sich aus der Anpreisung des Herstellers ab. Ein Indiz für die Bestimmung eines Produktes ist seine Aufnahme in die Stoffliste der Swissmedic oder in die Pharmakopöe.