4.4.3.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG gelten als Arzneimittel Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen (…). Ob ein Produkt zur medizinischen Einwirkung auf den Organismus bestimmt ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3.3).