4.4.3. 4.4.3.1. Der Beschuldigte begründet den in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz beantragten Freispruch damit, dass die vom ihm hergestellten, gelagerten und verkauften Produkte keine Arzneimittel im Sinne der Heilmittelgesetzgebung seien, zumal diese nach dem Empfinden des durchschnittlichen Konsumenten nicht zur medizinischen Einwirkung bei Kranken bestimmt und damit kein medizinischer Verwendungszweck gegeben sei. Dieser sei jedoch für die Qualifikation als Arzneimittel entscheidend, wobei der Beschuldigte auf E. 3.1.2 des bundesgerichtlichen Entscheids 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 verweist (vgl. Berufungsbegründung des Beschuldigten Rz.