Aus diesen Gründen ist auf die besagten Unterlagen an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Aus den gleichen Gründen kann auf die Edition der - 26 - Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und Antidoping Schweiz sowie dem BASPO verzichtet werden (vgl. Eingabe des Beschuldigtem vom 27. Oktober 2021 Antrag Nr. 2). Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht, was der Beschuldigte aus der Edition der entsprechenden Dokumente zu seinen Gunsten ableiten könnte, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist.